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Handwerkerkosten steuerlich absetzen: was bei einer Sanierung zählt

Bei einer Sanierung im eigenen Zuhause steckt ein großer Teil der Kosten in der Arbeitszeit der Handwerker. Einen Teil davon können Sie unter Umständen direkt von Ihrer Einkommensteuer abziehen. Das klappt aber nur, wenn Rechnung und Zahlung von Anfang an stimmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, höchstens um 1.200 Euro.
  • Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material, und nur bei Rechnung und Zahlung auf das Konto des Betriebs.
  • Ausgeschlossen sind unter anderem öffentlich geförderte Maßnahmen mit zinsverbilligtem Darlehen oder steuerfreiem Zuschuss sowie Kosten, die Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind.

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Keine Steuerberatung

Dieser Beitrag informiert allgemein über die gesetzliche Grundregel nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes und ersetzt keine Steuerberatung. Ob und in welcher Höhe Sie die Ermäßigung erhalten, hängt von Ihrer persönlichen Steuersituation ab. Wir sind kein Steuerbüro; lassen Sie sich von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten.

Wie viel bringt die Steuerermäßigung?

Für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG). Rechnerisch ist der Höchstbetrag bei Arbeitskosten von 6.000 Euro erreicht; was darüber liegt, wirkt sich nicht mehr aus.

Der Abzug mindert die Steuer selbst, nicht das zu versteuernde Einkommen. Er setzt also voraus, dass überhaupt Einkommensteuer anfällt. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, steht ihnen der Höchstbetrag insgesamt nur einmal zu (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG).

Welche Voraussetzungen nennt das Gesetz?

Begünstigt sind Arbeitskosten für Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt, die Sie mit Rechnung erhalten und unbar bezahlt haben. Jede dieser Voraussetzungen steht ausdrücklich im Gesetz.

Voraussetzungen nach § 35a EStG (Auszug)
VoraussetzungWas das für Ihre Sanierung bedeutetFundstelle
Nur ArbeitskostenMaterial wie Fliesen, Farbe oder Sanitärobjekte zählt nicht. Bitten Sie den Betrieb, Arbeits- und Materialkosten in der Rechnung getrennt auszuweisen, damit der Arbeitsanteil erkennbar ist.Abs. 5 Satz 2
RechnungSie brauchen für die Aufwendungen eine Rechnung des Betriebs. Heben Sie sie zusammen mit dem Zahlungsnachweis auf.Abs. 5 Satz 3
Zahlung auf das Konto des BetriebsBarzahlung ist nicht begünstigt, auch nicht gegen Quittung. Überweisen Sie jeden Betrag, auch Abschläge.Abs. 5 Satz 3
In Ihrem HaushaltDie Leistung muss in Ihrem Haushalt erbracht werden, und dieser muss in der EU oder im EWR liegen.Abs. 4
Keine FörderungNehmen Sie für dieselbe Maßnahme ein zinsverbilligtes Darlehen oder einen steuerfreien Zuschuss aus öffentlichen Mitteln in Anspruch, scheidet die Ermäßigung aus.Abs. 3 Satz 2
Keine Werbungskosten oder BetriebsausgabenAufwendungen, die Werbungskosten darstellen, etwa bei einer vermieteten Wohnung, oder Betriebsausgaben sind, fallen nicht darunter.Abs. 5 Satz 1

Wie „in einem Haushalt des Steuerpflichtigen“ im Einzelnen auszulegen ist, etwa bei einer Wohnung, in die Sie erst nach der Sanierung einziehen, regelt das Gesetz nicht näher. Klären Sie diese Frage vor Baubeginn mit Ihrer Steuerberatung, wenn Sie eine gekaufte Wohnung vor dem Einzug sanieren lassen. Zur Planung einer solchen Sanierung: Wohnung gekauft, Renovierung planen.

Welche Arbeiten gehören dazu und welche nicht?

Das Gesetz nennt Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Darunter können viele Arbeiten in einer bestehenden Wohnung oder einem bestehenden Haus fallen, vom Anstrich über neue Böden bis zum erneuerten Bad. Die Begriffe sind im Steuerrecht nicht deckungsgleich mit dem Alltagsgebrauch; wie die drei Wörter am Bau verwendet werden, zeigt die Abgrenzung der Begriffe.

Der Bau eines neuen Gebäudes ist im Wortlaut nicht genannt. Wo die Grenze zwischen einer begünstigten Maßnahme im Bestand und der Herstellung von etwas Neuem verläuft, etwa bei einem Dachausbau oder einem Anbau, sagt der Gesetzestext nicht. Bei solchen Vorhaben lassen Sie die Einordnung vorab prüfen.

Was gilt, wenn es Fördermittel gibt?

Für energetische Maßnahmen, etwa eine Dämmung, neue Fenster oder eine neue Heizung, gibt es Förderprogramme des Bundes. Zuständig sind vor allem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die staatliche Förderbank KfW. Ob und in welcher Höhe gefördert wird, regeln die jeweiligen Programmbedingungen, und die ändern sich immer wieder. Die offiziellen Seiten finden Sie unten bei den Quellen.

Wichtigste Regel: Den Förderantrag stellen Sie in der Regel, bevor die Arbeiten beginnen. Beim BAFA muss mit dem Antrag schon ein Vertrag mit dem ausführenden Betrieb vorliegen, der an die Förderzusage geknüpft ist, also erst mit ihr wirksam wird oder ohne sie entfällt. Wer nach dem Antrag, aber vor dem Bescheid beginnt, tut das auf eigenes Risiko.

Für die Steuer heißt das: Nehmen Sie für dieselbe Maßnahme einen steuerfreien Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen in Anspruch, entfällt die Ermäßigung nach § 35a. Für energetische Maßnahmen am selbst bewohnten Haus oder an der selbst bewohnten Wohnung gibt es außerdem eine eigene Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Auch sie lässt sich für dieselben Kosten weder mit § 35a noch mit einer öffentlichen Förderung verbinden. Welcher Weg für Sie günstiger ist, klären Sie vor dem Auftrag mit Ihrer Steuerberatung.

Was sollten Sie vor der Beauftragung klären?

Die Weichen für die Steuerermäßigung stellen Sie, bevor die erste Rechnung kommt. Später lässt sich eine Barzahlung nicht mehr in eine Überweisung verwandeln.

Vor dem Start klären

  • Werden Arbeits- und Materialkosten in Angebot und Rechnungen getrennt ausgewiesen?
  • Ist vereinbart, dass alle Zahlungen, auch Abschläge, per Überweisung erfolgen?
  • Beantragen Sie für dieselbe Maßnahme eine öffentliche Förderung? Dann klären Sie, welche Variante für Sie günstiger ist.
  • Verteilen sich die Arbeiten über einen Jahreswechsel? Fragen Sie Ihre Steuerberatung, in welchem Jahr welche Zahlung zählt.
  • Bewahren Sie Rechnungen und Kontoauszüge geordnet auf, damit Sie sie bei Nachfrage des Finanzamts vorlegen können.

Ein Angebot, das nach Gewerken gegliedert ist und Arbeitsleistung und Material erkennbar trennt, erleichtert die spätere Zuordnung. Sprechen Sie diesen Wunsch an, bevor das Angebot erstellt wird.

Bei einer Wohnungssanierung planen wir mit Ihnen Umfang und Reihenfolge der Arbeiten; Ihre steuerlichen Fragen klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Nach Ihrer Anfrage geht es im ersten Gespräch um Zustand, Ziele und Ihren Budgetrahmen. Wie es danach weitergeht, zeigt die Seite Ablauf.

Quellen

Abgerufen am . Die Angaben dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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