Leitfaden · Planung

Sanieren in der Eigentumswohnung: was Sie selbst entscheiden

Die eigene Wohnung gehört Ihnen – das Haus aber nur zu einem Anteil. Bei einer Sanierung sollte deshalb früh geklärt sein, welche Arbeiten allein Ihre Sache sind und wo die Eigentümergemeinschaft mitentscheidet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zum Sondereigentum gehören vor allem die Räume und ihre Ausstattung innerhalb der Wohnung.
  • Tragende Bauteile, gemeinsame Leitungen, Fassade und die Außenfenster sind Gemeinschaftseigentum.
  • Innerhalb der gesetzlichen Grenzen legen Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung fest, wer Erhaltung und Kosten einzelner Bauteile trägt.
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Keine Rechtsberatung

Dieser Leitfaden erklärt Grundbegriffe und typische Fragen, ersetzt aber keine rechtliche Beratung. Maßgeblich sind das Wohnungseigentumsgesetz, die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung und die Beschlüsse Ihrer Eigentümergemeinschaft.

Wer eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt zweierlei: das Sondereigentum an der Wohnung und einen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Für Renovierungen und Sanierungen ist diese Aufteilung entscheidend, denn über das Gemeinschaftseigentum entscheidet die Gemeinschaft und nicht der einzelne Eigentümer.

Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum

  • Sondereigentum

    Die Räume der Wohnung und Bestandteile, die verändert werden können, ohne andere Eigentümer oder das Gebäude als Ganzes zu beeinträchtigen – typischerweise nichttragende Innenwände, Wand- und Bodenbeläge, Innentüren und die Sanitärobjekte.

  • Gemeinschaftseigentum

    Alles, was für Bestand und Sicherheit des Gebäudes nötig ist oder gemeinsam genutzt wird – etwa Fundament, tragende Wände, Decken, Dach, Fassade, die Außenfenster sowie gemeinsame Leitungen bis zur ersten Absperrmöglichkeit bzw. Abzweigung in die Wohnung.

Typische Fälle bei einer Sanierung

Beispiele – die Zuordnung kann im Einzelfall abweichen
VorhabenHäufige ZuordnungWas zu klären ist
Wände streichen, tapezieren, Bodenbelag tauschenSondereigentumob ein neuer Belag den Trittschallschutz zur Nachbarwohnung verschlechtert
nichttragende Innenwand versetzenmeist Sondereigentumob die Wand wirklich nicht tragend ist und keine gemeinsamen Leitungen enthält
Bad erneuern, Objekte versetzenüberwiegend Sondereigentumob Steigleitungen, Fallrohre, Estrich, Abdichtung oder andere Bauteile des Gemeinschaftseigentums betroffen sind
Estrich erneuernhäufig GemeinschaftseigentumZuordnung laut Teilungserklärung und Auswirkungen auf den Schallschutz
Fenster austauschenGemeinschaftseigentumBeschluss der Gemeinschaft, einheitliches Erscheinungsbild der Fassade
Durchbruch in einer tragenden WandGemeinschaftseigentumStatik, Beschluss der Gemeinschaft, gegebenenfalls behördliche Genehmigungen

Wann die Gemeinschaft gefragt ist

Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum brauchen nach dem Wohnungseigentumsgesetz grundsätzlich einen Beschluss der Eigentümerversammlung – auch dann, wenn die Veränderung nur der eigenen Wohnung zugutekommt. Für bestimmte Maßnahmen, etwa zur Barrierereduzierung oder zum Einbruchschutz, sieht das Gesetz einen Anspruch auf Gestattung vor; wie sie durchgeführt werden, entscheidet aber auch dann die Gemeinschaft.

Weil Eigentümerversammlungen oft nur einmal im Jahr stattfinden, sollte diese Frage früh gestellt werden. Die Hausverwaltung kann sagen, welche Unterlagen für einen Antrag nötig sind und wann die nächste Versammlung ansteht.

Praktische Abstimmungen im Haus

Vor Beginn der Arbeiten

  • Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung auf Regelungen zu Umbauten, Böden und Leitungen prüfen
  • Hausverwaltung über Art und Zeitraum der Arbeiten informieren
  • Absperrungen von Wasser oder Strom, die andere Wohnungen betreffen, rechtzeitig abstimmen
  • Nutzung von Treppenhaus, Aufzug und Stellflächen für Container klären
  • Nachbarn über besonders laute Arbeiten informieren

Wie sich Lärm, Staub und Treppenhaus im Alltag regeln lassen, beschreibt der Beitrag Renovieren im Mehrfamilienhaus. Warum ein neuer Bodenbelag für die Nachbarn lauter werden kann, erklärt der Leitfaden Trittschall beim neuen Boden.

Sonderfall Leitungen

Bei Wasser-, Abwasser- und Heizungsleitungen verläuft die Grenze oft mitten durch die Wohnung. Häufig gehören die Steigleitungen bis zur ersten Absperrmöglichkeit bzw. Abzweigung zum Gemeinschaftseigentum und die Leitungen danach zum Sondereigentum. Wird im Bad erneuert, lohnt die Frage, in welchem Zustand die gemeinsamen Leitungen sind und ob eine Strangsanierung im Haus ansteht. Mehr dazu im Beitrag Alte Wasserleitungen im Altbau.

Häufige Fragen zur Sanierung der Eigentumswohnung

Für reine Arbeiten im Sondereigentum ist das oft nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll, sobald Treppenhaus, Aufzug oder gemeinsame Anschlüsse betroffen sind. Manche Haus- oder Gemeinschaftsordnungen enthalten dazu eigene Regeln.

Sanierung in der Eigentumswohnung geplant?

Beschreiben Sie das Vorhaben und ob gemeinsame Leitungen oder Bauteile betroffen sein könnten.

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